Jonas Hertner ·

Was Verstehen im Recht bedeutet

Gespräch auf YouTube: Steven Strogatz on the Humanity of Math

«Iudex non calculat» – der Richter rechnet nicht. Für ihr Verhältnis zu Zahlen haben Juristen immerhin eine lateinische Wendung.1 Vor den Fragen der Mathematiker schützt sie das nicht.

Im Gespräch «Steven Strogatz on the Humanity of Math» erörtern der Cornell-Mathematiker Steven Strogatz und Grant Sanderson, der Gründer von 3Blue1Brown, eine weitreichende Annahme: KI könnte Menschen in der gesamten Mathematik übertreffen. Sie würde bessere Fragen stellen, bessere Theorien entwickeln und ihre Ergebnisse besser erklären. Welchen Wert hätte dann noch das eigene Verstehen?2

Eine vertraute Antwort lautet, dass wir verstehen müssen, um Fortschritte zu machen. Doch Strogatz weist auf den Fehlschluss hin: Was bisher vom menschlichen Verstehen abhing, muss nicht für immer davon abhängen. Ein leistungsfähigeres System könnte auch die Zusammenhänge erkennen, die seine Ergebnisse nützlich machen. Menschliches Verstehen wäre dann für weiteren Fortschritt möglicherweise entbehrlich.

Die Anwaltschaft sollte sich dieselbe Annahme zumuten. Nehmen wir an, KI finde die besseren Argumente, erfasse die Lage der Beteiligten genauer und könne selbst widerstreitende Werte besser beurteilen. Sie könne auch verständlicher erklären, was daraus folgt. Das ist ein Gedankenexperiment, keine Prognose. Es nimmt der Anwaltschaft zunächst dieselbe Gewissheit: dass eine gute Antwort auf menschliches Verstehen angewiesen ist.

Was eine gute rechtliche Antwort leisten soll, ergibt sich aus den Beziehungen, die das Recht ordnet. Ein wesentlicher Zweck des Rechts ist, Zusammenarbeit zu ermöglichen.3 Menschen mit unterschiedlichen Zielen können ihre Vorhaben aufeinander abstimmen, wenn sie wissen, worauf sie sich verlassen dürfen. Wer versteht, was er zugesagt hat und was andere ihm schulden, kann vorausdenken und Schwierigkeiten erkennen. Rechtliche Bindungen werden so Teil unseres Denkens: Wir berücksichtigen sie, wenn wir das Handeln anderer deuten und über das eigene entscheiden.

Doch auch unsere Zusammenarbeit könnte KI besser organisieren. Sie könnte die Ziele der Beteiligten berücksichtigen und ihr Handeln verlässlich abstimmen, während diese selbst wenig von den rechtlichen Grundlagen begreifen. Solange wir menschliches Verstehen allein damit verteidigen, dass es die Zusammenarbeit verbessert, bleibt es durch eine bessere Leistung ersetzbar.

Ob uns eine so organisierte Zusammenarbeit genügt, hängt von der Stellung ab, die Menschen darin haben sollen. Menschen sollen die Gründe ihrer Bindungen prüfen, sich ein eigenes Urteil bilden und eigene Gründe vorbringen können. Darin liegt ein Wert, auch wenn ihre Mitwirkung das Ergebnis nicht verbessert: Sie können zu den Bedingungen Stellung nehmen, unter denen sie miteinander leben. KI mag den Arbeitsprozess ersetzen; der Anspruch des Menschen auf Mitsprache soll bestehen bleiben. Das ist eine Wertentscheidung über unser Zusammenleben.

Dieser Anspruch begrenzt, was aus einer überlegenen Antwort folgen darf. Die Fähigkeit, besser zu beurteilen, was für einen Menschen gut ist, verleiht für sich genommen noch keine Befugnis, ihn zu verpflichten. Auch eine zutreffende Vorhersage dessen, wozu er zustimmen würde, ist noch keine Zustimmung. Wer ihn binden will, muss seine Befugnis dazu rechtfertigen können, selbst wenn an der Qualität der Entscheidung nichts auszusetzen ist.

Auch wenn ein Gericht eine Person verpflichten darf, muss es seinen konkreten Entscheid begründen. Das Urteil kann sie binden, obwohl sie es für falsch hält. Umso wichtiger ist, dass sie seine Gründe prüfen und erhebliche Einwände vorbringen kann. Der Rechtsphilosoph Lon Fuller sah in der Mitwirkung durch Beweise und begründete Argumente ein kennzeichnendes Merkmal gerichtlicher Verfahren.4 Das Bundesgericht verlangt Begründungen, anhand deren die betroffene Person die Tragweite eines Entscheids erfassen und ihn sachgerecht anfechten kann. Die wesentlichen Punkte genügen.5

Eine solche Mitwirkung verlangt keine vollständige eigene Sachkunde. Menschen können Fachleuten vertrauen, Aufgaben delegieren und sich von KI helfen lassen. Entscheidend ist, dass die Hilfe ihnen eine eigene Beurteilung ermöglicht, soweit sie diese vornehmen wollen. Niemand sollte sich den Zugang zu Recht oder Hilfe erst durch Verständnis verdienen müssen. Verstehen ist eine Möglichkeit, die das Recht eröffnen soll, keine Prüfung, die jemand bestehen muss, bevor seine Interessen zählen.

Damit diese Möglichkeit tatsächlich besteht, muss die nötige Hilfe erreichbar sein. Erklärungen, Beratung und Mitwirkung kosten Zeit und Geld, die ungleich verteilt sind. Der Wert einer vertieften Prüfung ist deshalb gegen ihren Aufwand abzuwägen. Dabei zählt, ob die betroffene Person diesen Aufwand leisten kann und welche Folgen es hätte, eine rasche, bezahlbare Klärung hinauszuschieben. Ein Anspruch auf Mitwirkung, den sie sich nicht leisten kann, hilft ihr wenig.

Bezahlbare Hilfe beseitigt allerdings noch kein Machtgefälle. Wer keine brauchbare Alternative hat, kann ungünstige Bedingungen gründlich verstehen und trotzdem kaum eine Wahl haben. Verständlichkeit macht solche Bedingungen nicht gerecht. Das Recht muss daher neben der Möglichkeit, Gründe zu prüfen, auch Rechte schützen und ihre Durchsetzung ermöglichen. Menschliches Verstehen ist ein Teil dieses Schutzes; es kann ihn nicht allein gewährleisten.

Für die Anwaltschaft ergibt sich daraus ein Massstab, der über die Qualität ihrer Antworten hinausgeht. Ihre Arbeit soll Menschen helfen, ihre Rechtsposition zu verstehen und ihre Rechte wahrzunehmen. Leistet KI diese Hilfe besser, spricht das für ihren Einsatz. Aus dem Wert menschlichen Verstehens folgt kein Anspruch darauf, dass bestimmte Arbeiten weiterhin von Anwälten erledigt werden. Massgeblich ist, was die Hilfe der betroffenen Person ermöglicht.

Ob diese Hilfe von Menschen oder von KI kommt: Sie kann nur dann zur Mitwirkung führen, wenn die Verfahren dafür offen sind. Eine Begründung muss erkennen lassen, welche Tatsachen, Regeln und Wertungen eine Entscheidung bestimmen. Wer sie prüft, muss die nötigen Unterlagen erhalten können. Ein erheblicher Einwand muss eine zuständige Stelle erreichen, die ihn prüft, begründet darauf antwortet und nötigenfalls eine Korrektur veranlasst. Wer Menschen eine Begründung schuldet, schuldet ihnen auch Gehör.

Anmerkungen

  1. Die Wendung wird hier als Juristenscherz verwendet. Zu ihren unterschiedlichen Deutungen und ihrer Geschichte: Hanjo Hamann, «Iudex Non Calculat: Exploring the Number-Aversion Maxim as an Intellectual Trans-Atlantic Export», German Law Journal 27(4) (2026), S. 651–677, insbesondere Abstract und Abschnitte B und E.

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  2. Grant Sanderson, «Steven Strogatz on the Humanity of Math». Zur weitreichenden Annahme über KI etwa 00:08:53–00:12:34; zum Verstehen und seiner möglichen Entbehrlichkeit für weiteren Fortschritt etwa 00:23:28–00:35:38. Sinngemässe Wiedergabe anhand des maschinell unterstützten Transkripts der bereitgestellten Aufnahme; Zeitangaben ungefähr. Strogatz lehrt an der Cornell University und wurde 2024 in die National Academy of Sciences gewählt. Die Übertragung auf das Recht setzt überlegene Leistung voraus. Menschen überzeugend nachzuahmen und Aufgaben besser als sie zu erfüllen sind verschiedene Fähigkeiten. Ob ein solches System selbst versteht, wird hier nicht entschieden.

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  3. Zur institutionellen Koordinations- und Planungsfunktion des Rechts: Scott J. Shapiro, «What Is the Rule of Recognition (And Does It Exist)?», Yale Law School Public Law & Legal Theory Research Paper Nr. 181, S. 3–4 und 8–9 sowie Teil IV, S. 16–20. Shapiros gemeinsamer Plan betrifft dort vor allem die Rechtsetzungs- und Rechtsanwendungsorgane. Der vorliegende Gedankengang setzt seine Rechtstheorie nicht als Ganzes voraus.

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  4. Lon L. Fuller, «The Forms and Limits of Adjudication», Harvard Law Review 92(2) (1978), S. 353–409, insbesondere S. 363–367; zu gemeinsamen Zielen und wechselseitigen Leistungen S. 357–363. Fuller lehrte an der Harvard Law School.

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  5. BGE 148 III 30 E. 3.1 (22. Oktober 2021), zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO. Im beurteilten Fall war die Begründung ausreichend. Der Entscheid betrifft keinen Einsatz von KI.

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