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Von Rechts wegen öffentlich
Zur Justizöffentlichkeit gehört der Zugang zu Urteilen. Ein gut erschlossener öffentlicher Bestand hilft, die eigene Rechtsposition zu verstehen – besonders jenen, die selten prozessieren.
Nach der Bundesverfassung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.1 Das Bundesgericht leitet daraus einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in Urteile nach ihrer Verkündung ab. Der Schutz der Privatsphäre kann Einschränkungen rechtfertigen. Erfordert die Einsicht die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, darf der damit verbundene Aufwand für das Gericht nicht unverhältnismässig sein.
Daraus folgt keine Pflicht, jeden Entscheid online zu veröffentlichen. Der Unterschied ist wesentlich: Ein Urteil kann rechtlich zugänglich und in der Praxis dennoch schwer auffindbar sein.
Der Grundsatz und die Publikationspraxis
Das Bundesgericht veröffentlicht seine Urteile online, in der Regel anonymisiert. Ausgewählte Leitentscheide erscheinen in der amtlichen Sammlung. Auf kantonaler Ebene unterscheiden sich die Publikationspraktiken. Wer recherchiert, trifft auf verschiedene Gerichtswebsites, Suchsysteme, Dateiformate und Verfahren zur Urteilseinsicht. Ein einsehbares Urteil erscheint unter Umständen in keiner Online-Suche.
Kommerzielle Datenbanken leisten wertvolle Arbeit beim Sammeln, Erschliessen und Durchsuchen des Bestands. Wo sich ein veröffentlichtes Urteil praktisch nur mit einem Abonnement finden lässt, hängt das Verständnis des Rechts jedoch auch davon ab, wer sich diesen Zugang leisten kann.
Wen die Lücken treffen
Wer einen Anspruch geltend machen, abwehren oder einen Vergleich schliessen will, muss wissen, wie Gerichte ähnliche Fälle beurteilt haben. Die Gesetzgebung gibt Regeln vor, die Rechtswissenschaft erklärt und hinterfragt sie, und Gerichtsentscheide zeigen, wie diese Regeln auf konkrete Sachverhalte angewandt werden.
Wer regelmässig prozessiert, verfügt möglicherweise über ein Recherchebudget, erfahrene Anwälte und das Wissen aus vielen früheren Verfahren. Wer einmalig in einen Rechtsstreit gerät, hat womöglich nichts davon. Eine durchsuchbare öffentliche Sammlung kann diesen Unterschied nicht aufheben. Sie kann aber beiden Seiten Zugang zu den Entscheiden geben, auf denen eine Beurteilung beruhen sollte.
Schweizer Gerichte greifen auf frühere Entscheide zurück, ohne dass jedes Urteil für spätere, vergleichbare Fälle formell bindend wäre. Die Parteien müssen dennoch die Begründung verstehen, eine gefestigte Rechtsprechung erkennen und erhebliche Unterschiede zum eigenen Fall benennen können. Das Gewicht eines Entscheids ergibt sich auch aus seinem Inhalt und seinem Bezug zum konkreten Fall.
Technik verändert den Aufwand
Die Veröffentlichung erfordert Arbeit. Namen müssen entfernt werden, soweit dies geboten ist; identifizierende Angaben sind zu beurteilen und der verbleibende Text ist zu prüfen. Werkzeuge können Texterfassung, Anonymisierung und Qualitätskontrolle unterstützen. Menschen müssen weiterhin beurteilen, ob die verbleibenden Angaben eine Person erkennbar machen und ob das Urteil verständlich bleibt.
Sinkt dieser Aufwand, wird eine breitere Veröffentlichung praktikabler. Das Ziel sind Urteile, die sich lesen, zitieren und überprüfen lassen und zugleich die Privatsphäre der Beteiligten wahren.
OpenCaseLaw
Ich habe OpenCaseLaw aufgebaut, um veröffentlichte Schweizer Gerichtsentscheide leichter auffindbar und nutzbar zu machen. Die Plattform führt Entscheide eidgenössischer und kantonaler Gerichte in einer offenen, durchsuchbaren und maschinenlesbaren Sammlung zusammen. Daten und Programmcode sind offen zugänglich. Die Einträge verweisen auf die ursprünglichen öffentlichen Quellen. Die Plattform dokumentiert ihre Methoden und die erfassten Bestände.
Suchfunktionen, Textauszüge und Werkzeuge zur Prüfung von Aussagen anhand zitierter Entscheide erleichtern die Arbeit mit diesem Material. Sie sind Hilfsmittel für die Recherche. Die Reihenfolge der Suchergebnisse belegt keine rechtliche Bedeutung. Ein Textauszug kann eine Einschränkung auslassen; eine zitierte Quelle muss die damit belegte Aussage nicht tragen. Wer recherchiert, muss deshalb zum Urteil zurückkehren und die Begründung im Zusammenhang prüfen können.
Die Sammlung kann erschliessen, was Gerichte veröffentlicht haben. Unveröffentlichte Urteile kann sie nicht bereitstellen und Lücken im öffentlichen Bestand nicht schliessen. Ihr Beitrag besteht darin, die verfügbaren Entscheide leichter überprüfbar, vergleichbar und für eine begründete Beurteilung nutzbar zu machen.
- Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung: Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. In BGE 147 I 407 E. 6.4.2 und 8.1 hielt das Bundesgericht fest, dass dieser Grundsatz der Öffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in Urteile nach deren Verkündung gewährleistet. Der Anspruch gilt nicht uneingeschränkt. Einschränkungen können die Privatsphäre schützen; bei einem grossen Urteilsbestand kann der Zugang zudem davon abhängen, dass die erforderliche Anonymisierung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. ↩